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Die Kündigungszustimmung des Integrationsamtes

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Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgt, wenn das Integrationsamt sich nicht vergewissert hat, dass der sog. “Interessensausgleich” zwischen Konkursverwalter und Betriebsrat der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten überhaupt Rechnung getragen hat.

So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden in dem hier vorliegenden Fall einer schwerbehinderten Frau, die bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt gewesen ist und gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg geklagt hat. Die 1966 geborene, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 schwerbehinderte, Klägerin war bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt. Nach dem Sozialgesetzbuch bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Fa. Schlecker erteilte das Amt mit Bescheid vom 31.05.2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 06.06.2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht. Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes Klage zum Verwaltungsgericht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe sich das Integrationsamt bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den sog. „Interessenausgleich “ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. Schlecker bezogen und sich damit begnügt, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde. Das Integrationsamt hätte sich aber vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Interessenausgleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden. Daher sei die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 4. März 2013 – 11 K 3968/12


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